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Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet
(1) Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen. (2) Mit dieser Maßgabe stellen die gleich lautenden Ländererlasse betreffend die Bewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet zulässige, typisierte Schätzungen des gemeinen Werts dar. (3) Die Ertragsarmut eines Bewertungsobjekts kann nicht im Rahmen des Sachwertverfahrens zur Einheitswertermittlung berücksichtigt werden (Bezug: § 9 Abs. 2, § 129, § 266 BewG; § 162, § 165 Abs. 1 Satz 2 AO; § 10 Abs. 1 Sätze 1, 2, § 52 Abs. 1 BewG DDR).
Aufgrund der Rechtsprechung des , 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, NWB MAAAG-80435) zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbe...BGBl 2019 I S. 1974