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Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen (§ 15 Abs. 1 b UStG); hier: Aussetzung der Vollziehung
§ 15 Abs. 1 b UStG beschränkt mit Wirkung ab den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Fahrzeuge, die auch außerunternehmerisch genutzt werden, auf 50 %. Der Rat der Europäischen Union hat durch die Entscheidung vom die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von den Artikeln 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahme einzuführen. Nunmehr hat der dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vorgelegt. Die Fragen betreffen auch die Rechtsgültigkeit der rückwirkenden Ermächtigung zur nationalen Sondermaßnahme.
Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH können alle Rechtsbehelfsverfahren, die die Anwendung des § 15 Abs. 1 b UStG betreffen, ruhen. Da die Beschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1 b UStG auch ertragsteuerliche Auswirkungen (z. B. Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Anschaffungskosten, § 9 b EStG) hat, bitte ich, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheide der betreffenden Jahre in geeigneter Weise offen zu halten.
Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag zu gewähren. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Betrages ist jedoch zu beachten, dass bei Gewährung des vollen Vorsteuera...