Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Kein doppelter Haushalt trotz finanzieller Beteiligung (FG)
Bei jungen Arbeitnehmern, die nach
Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer
bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit
ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge
Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation in den (fremden) Hausstand der
Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt. Eine
Kostenbeteiligung im elterlichen Haushalt führt nicht zu einer anderen
Beurteilung. Ungeachtet der Neufassung des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gelten die
BFH-Rechtsprechungsgrundsätze unverändert fort ().
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte ein...