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Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG in den Fällen des ,,Drittaufwands'' bzw. der ,,mittelbaren verdeckten Einlage''; Auswirkungen des Eigenkapitalersatzrechts auf den ,,Drittaufwand''
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs - BFH - hat sich mit Urteile vom , VIII R 22/92, BStBl I 2001, 385; VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286; VIII R 62/93, BStBl II 2001, 234; VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757; VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung der ,,mittelbaren verdeckten Einlage'' bzw. von Aufwendungen aufgrund des Wertverlustes einer Darlehensforderung oder der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft einer dem Gesellschafter nahestehenden Person geäußert.
In den Urteilen ist detailliert dargelegt, unter welchen Voraussetzungen derartige Aufwendungen bei einem i. S. d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führen können.
Nachstehend wird die Rechtsauffassung des BFH komprimiert wiedergegeben. Die Beispielsfälle unter Tz. 3 orientieren sich an den vom BFH entschiedenen Fällen.
1. Objektives Nettoprinzip
Wie der BFH wiederholt dargelegt hat, ist der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die zum Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Kosten, sondern auch nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners, soweit sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werb...