Die Betriebsaufspaltung
8. Aufl. 2020
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Vorwort
Mit den besonderen Steuerverschonungsregelungen in §§ 13a und 13b ErbStG hielt die „Betriebsaufspaltung“ auch Einzug in das Erbschaftsteuerrecht und unterstrich damit die Verbindung zum Ertragsteuerrecht. Auch dies ist ein Indiz für die zunehmende Bedeutung der Betriebsaufspaltung im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung.
Das eigentliche Problem einer Betriebsaufspaltung ist deren Rechtsfolge. Diese besteht nach der BFH-Rechtsprechung (, BFH/NV 1998 S. 1160, NWB NAAAA-96781; Urteil vom – IV R 20/98 BStBl 1999 II S. 445; Urteil vom - III R 47/98, BStBl 2000 II S. 255) in der Umqualifizierung einer Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit, also einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, in eine gewerbliche Tätigkeit. Hierbei ist der Begriff der Umqualifizierung irreführend, weil man aufgrund dieser Formulierung geneigt sein könnte zu meinen, das Besitzunternehmen übe eine originär vermögensverwaltende Tätigkeit aus, die aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung zu einer gewerblichen „umqualifiziert“ wird. Dies ist jedoch nicht zutreffend.
Die vermietende Tätigkeit des Besitzunternehmens wird aufgrund der personellen und sachlichen Verflechtung als originär gewerbliche Tätigkeit gewürdigt (BStBl 1986 II S. 296