Gesetze: EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4, EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 S. 2, EStG 2014 § 12 Nr. 1 S. 1, EStG 2014 § 7 Abs. 1 S. 1, EStG 2014 § 7 Abs. 1 S. 2, EStG 2014 § 7 Abs. 1 S. 4, EStG 2014 § 6 Abs. 2 S. 1
Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung: Kosten der „Unterkunft”
Maximalbetrag von 1.000 EUR monatlich für eine Unterkunft verfassungskonform
Aufwendungen für Einrichtung, Fernseher, PC sowie separat angemieteten Kfz-Stellplatz
Leitsatz
1. Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom ,
BGBl 2013 I S. 285, die nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen,
die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können (vgl.
, BStBl 2019 II S. 449); das sind die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten
sowie bei Anmietung einer Wohnung zunächst die Bruttokaltmiete, bei Nutzung einer eigenen Wohnung die AfA auf die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.
2. Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 4 EStG gehören Anschaffungskosten für die erforderliche übliche, ggf. über die AfA bzw. die GWG-Regelung des § 6 Abs.
2 Satz 1 EStG zu berücksichtigende Wohnungseinrichtung (im Streitfall: Aufwendungen für einen privat genutzten PC, Fernseher,
Geschirr, Staubsauger, Bräter, Gläser, Spiegel, Fensterreiniger, Handtücher, Tischdecken).
3. Nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern zu den
sonstigen, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung
gehören auch die Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz zum Parken des Dienstwagens.
4. Dass Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG mit höchstens 1.000 EUR im Monat
angesetzt werden können, ist nicht verfassungswidrig und überschreitet insbesondere nicht die Grenzen zulässiger Typisierung;
der Steuerpflichtige kann sich auch dann nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, wenn er einen längerfristigen Mietvertrag
bereits vor Einführung der gesetzlichen Regelung abgeschlossen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KÖSDI 2020 S. 22021 Nr. 12 EAAAH-63682
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