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Einkommensteuer | Einkommensteuererklärung in Papierform I (BFH)
Die Verpflichtung zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung gem.
§ 25 Abs. 4
Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i. S. von § 150
Abs. 8 Sätze 1 und 2
AO, wenn der finanzielle
Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer
Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis
zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG steht. Der Antrag auf
Befreiung wegen unbilliger Härten nach
§ 25 Abs. 4
Satz 2 EStG i. V. mit
§ 150 Abs. 8
AO bezieht sich nur auf den jeweiligen
Veranlagungszeitraum (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige der Finanzbehörde ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenf...