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Gewerbesteuer | Zu Herstellungskosten gehörende Mietzinsen (BFH)
Miet- und Pachtzinsen für die
Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb nicht nach
§ 8 Nr. 1
Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen
sind. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als
Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am
Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert
werden müssen (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Miet- und Pachtzinsen anteilig gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind, soweit sie zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gehören würden, die vor dem Bilanzstichtag...