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§ 52 AO Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Abmahnvereinen
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) will unerwünschten Erscheinungsformen des Verhaltens im wirtschaftlichen Wettbewerb entgegenwirken.
Bestimmten Gewerbetreibenden, Verbänden und Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern ist es gemäß UWG erlaubt, bei Verstößen gegen das UWG einen Unterlassungsanspruch (auch Beseitigungsanspruch) und einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Hierzu sind unter anderem berechtigt:
1. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG),
- soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder Verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben,
- soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und
- soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen;
und
2. rechtsfähige Verbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Abmahnvereine, die...