Einziehung des Tatertrags: Verfügungsgewalt eines Tatbeteiligten
Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 StGB
Instanzenzug: Az: 527 KLs 20/19
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.400 € angeordnet, für die der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist nur in Höhe von 1.466,25 Euro rechtsfehlerfrei.
3Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. , NStZ 2019, 20). Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (, NStZ-RR 2018, 278, 279).
4Diese Voraussetzungen liegen ausweislich der Feststellungen indes nur im Fall 3 vor. Im Übrigen ist den Urteilsfeststellungen hingegen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt (faktische oder wirtschaftliche) Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute erlangt hatte. An der Tatausführung, die unmittelbar zur Erlangung der Tatbeute führte, waren neben dem Angeklagten mehrere Bandenmitglieder in teils wechselnder Besetzung beteiligt. Eine eigene Verfügungsgewalt des Angeklagten über das Diebesgut ist den Urteilsfeststellungen insoweit nicht zu entnehmen.
5Dies gilt auch für die Beute aus dem späteren Einsatz der entwendeten EC-Karten unter Benutzung ausgespähter Daten (PIN) an Geld- oder Fahrkartenautomaten. Hierbei war der Angeklagte persönlich nie zugegen und hatte weder Kenntnis von den konkreten Abläufen noch die Möglichkeit einer Einflussnahme. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aber auch insoweit ein Viertel der Tatbeute für seine Tatbeteiligung im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt.
6Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:110620B5STR154.20.0
Fundstelle(n):
KAAAH-63427