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STFAN Nr. 11 vom Seite 17

Berücksichtigung von Verlusten bei Körperschaften – Teil 1

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Schönwald; Weil am Rhein

Für Körperschaften gelten über § 8 Abs. 1 KStG die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätze zum Verlustausgleich (§ 2 Abs. 3 EStG) und Verlustabzug (§ 10d EStG). Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurden Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten vorgenommen, die auch den Körperschaften schnelle steuerliche Entlastung aufgrund von in 2020 entstandenen Verlusten verschaffen sollen. Darüber hinaus enthält § 8c KStG eine Beschränkung des Verlustabzugs, indem bei schädlichen Beteiligungserwerben die Berücksichtigung bisher nicht abzugsfähiger oder ausgleichsfähiger Verluste versagt wird.

Allgemeines

Das KStG enthält keine eigenen Vorschriften über die Verlustberechnung und Verlustberücksichtigung, es gelten die Vorschriften des EStG. Verluste sind vorrangig im Jahr der Verlustentstehung im Wege des Verlustausgleichs zu berücksichtigen.

Beispiel

Die X-GmbH unterhält zwei Betriebe, für die eine getrennte Gewinnermittlung vorgenommen wird. Betrieb 1 erwirtschaftete in 01 einen Gewinn i. H. v. 100.000 €, Betrieb 2 schloss das Jahr 01 mit einem Verlust i. H. v. 30.000 € ab.

Es ist ein sog. horizontaler Verlustausgleich durchzuführen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn Betrieb 1:
100.000 €
Verlust Betrieb 2:
– 30.000 €
Gewinn (§ 15 EStG)
70.000 €

Beachte

Da gem....

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