Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 11 vom Seite 14

Aktuelle Rechtsprechung

Silke Umland, Rechtsfachwirtin; Drochtersen-Hüll

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Einigungsgebühr im Zwischenverfahren

Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht schließen die Kindeseltern eine Zwischenvereinbarung, nach der dem Kindesvater zunächst ein Umgang mit den Kindern in begleiteter Form gewährt wird. Eine gerichtliche Billigung der Vereinbarung in Form eines Beschlusses gem. § 156 Abs. 2 FamFG ergeht nicht. Der Wert für die Zwischenvereinbarung wird auf 1.500 € festgesetzt. Auf Antrag des Kindesvaters setzt das Familiengericht im VKH-Verfahren auch eine 1,0 Einigungsgebühr fest. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin und erklärt, dass eine Einigungsgebühr nur bei gerichtlicher Billigung der Vereinbarung entsteht. Das sieht das OLG Hamburg anders und entscheidet, dass auch bei nur teilweiser Regelung des Verfahrensgegenstandes eine Einigungsgebühr anfallen kann, auch wenn noch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren aussteht.

Leitsatz: Bei einer Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht kann eine Einigungsgebühr auch dann entstehen, wenn eine gerichtliche Billigung der Vereinbarung u...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

RENO - Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten