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Berufspflichten | Verstoß gegen die Auskunftspflicht gegenüber der RAK
Rechtsanwälte sind der Rechtsanwaltskammer (RAK) gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet (§ 56 Abs. 1 BRAO). Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist nicht nur ein geringfügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, wenn die Rechtsanwältin durch ihre Säumnis den Kammervorstand daran hindert, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.
Da die Rechtsanwältin sich im vorliegenden Fall geweigert hatte, zu einer bestehenden „Versicherungslücke“ Auskunft zu erteilen, hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer – nach Auffassung des AGH NRW – zu Recht ein Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht.