Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird.
Mit Urteil vom (BStBl. 1985 II S. 428) hat der BFH entschieden, dass ein solcher Auflösungsgewinn oder -verlust in dem Jahr zu erfassen ist, in welchem das auf die wesentliche Beteiligung entfallende Vermögen verteilt wurde. Ein Verlust kann danach ausnahmsweise bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer (wesentlichen) Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
Nach den Urteilen vom (BStBl. 1994 II S. 162 und BFH/NV 1994, 364) setzt die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes aber die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus. Mit Beschluss vom (BFH/NV 1996, 842) hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass hiermit der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung der frühestmögliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG ist.
Zivilrechtliche Gründe für die Auflösung einer GmbH sind nach § 60 GmbHG:
- Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG)
- entsprechender ...