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Weiterbelastung von Abschlussprüferhonoraren
I. Sachverhalt
Die Aktien der nicht börsennotierten B AG wurden zum vollständig von der PE GmbH gehalten. Die PE GmbH erstellte einen nach § 291 HGB befreienden Konzernabschluss. Als Teil ihrer Exit-Strategie ging die B AG im Jahr 02 an die Börse. Im Rahmen des IPOs platzierte die PE GmbH 40 % ihrer Aktien an der B AG. Eine Kapitalerhöhung bei der B AG fand nicht statt; der B AG floss aus dem Börsengang keine Liquidität zu.
Zur Vorbereitung des Börsengangs hatte die B AG im Jahr 02 ihren Abschlussprüfer zur (freiwilligen) Prüfung von IFRS-Teilkonzernabschlüssen sowie zur Erteilung von Comfort Letter beauftragt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen hat die B AG anschließend an die PE GmbH weiterbelastet.
II. Fragestellung
Sind die Abschlussprüferhonorare für die (freiwilligen) Prüfungen der Teilkonzernabschlüsse und für die Erteilung von Comfort Lettern im Konzernabschluss der B AG zum anzugeben?