Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Leitsatz
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Ist Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b (i) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine juristische Person, die nicht sein Arbeitgeber ist und die ihren Wohnsitz iSv. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten haftet, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit im Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, wenn ohne die Patronatsvereinbarung der Arbeitsvertrag mit dem Dritten nicht zustande gekommen wäre?
2. Ist Art. 6 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 EuGVVO die Anwendung einer nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats bestehenden Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber unter wie in der ersten Frage beschriebenen Umständen für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, als "Rechtsnachfolger" des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Buchst. b (i) EuGVVO nicht vorliegt?
3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird:
a) Ist Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?
b) Ist bejahendenfalls Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?
4. Sollte in Beantwortung der vorstehenden Fragen das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sein:
a) Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden Rom I-VO) dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst?
b) Ist bejahendenfalls Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person gegenüber einem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?
Gesetze: Art 267 AEUV, Art 1 Abs 1 S 1 EUV 1215/2012, Art 4 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 6 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 6 Abs 2 EUV 1215/2012, Art 8 Nr 1 EUV 1215/2012, Art 17 Abs 1 Buchst c EUV 1215/2012, Art 18 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 20 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 20 Abs 2 EUV 1215/2012, Art 21 Abs 1 Buchst b EUV 1215/2012, Art 21 Abs 2 EUV 1215/2012, Art 63 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 4 Abs 1 EGV 593/2008, Art 6 Abs 1 EGV 593/2008, Art 8 EGV 593/2008
Instanzenzug: Az: 29 Ca 1854/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 4 Sa 6/18 Urteilnachgehend Az: C-604/20 Urteilnachgehend Az: 5 AZR 55/19 Urteil
Gründe
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die beklagte kanadische Gesellschaft aufgrund einer Patronatsvereinbarung direkte Zahlungsansprüche wegen nicht erfüllter Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einer insolventen Schweizer Gesellschaft zustehen, und in diesem Zusammenhang über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
3Die Beklagte ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaats Nevada gegründete und im Immobiliengeschäft tätige Gesellschaft. Der Sitz ihrer Hauptverwaltung befindet sich in Kanada, Provinz Quebec. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, war seit Ende September 2015 für die Beklagte auf der Grundlage eines „service agreement“ (Dienstleistungsvereinbarung) als „Deputy Vice President Investors Relations“ tätig und im Wesentlichen damit beschäftigt, private und institutionelle Investoren für Immobiliengeschäfte der Beklagten zu akquirieren. Wegen einer aus ihrer Sicht bestehenden Unsicherheit über den Beschäftigungsstatus des Klägers beschlossen die Parteien, das Vertragsverhältnis auf eine neu zu gründende Schweizer Gesellschaft „zu überführen“. Mitte November 2015 vereinbarten sie die rückwirkende Beendigung des „service agreement“. In einem Begleitschreiben des Klägers heißt es, er habe die Vereinbarung unter der Bedingung unterzeichnet, dass eine gleichwertige Vereinbarung in Bezug auf einen Vertrag im Bereich der Geschäftsführung für die zu gründende Schweizer Gesellschaft geschlossen werde.
4Mit öffentlicher Beurkundung vom gründete eine F T AG nach Schweizer Recht die R Swiss AG (im Folgenden R Swiss), die Mitte März 2016 in das Schweizer Handelsregister eingetragen wurde. Bereits am wurden die Aktienanteile an der R Swiss an den „President“ der Beklagten und späteren Präsidenten des Verwaltungsrats der R Swiss veräußert, der die Anteile im April 2016 auf die R D Canada Inc. - eine 100-%-ige Tochtergesellschaft der Beklagten - übertrug.
5Am schloss der Kläger mit der R Swiss einen schriftlichen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als deren Direktor bei Zahlung einer Antrittsprämie iHv. 170.000 US-Dollar sowie - neben weiteren Leistungen - eines monatlichen Entgelts von 42.500 US-Dollar. Am gleichen Tag traf er mit der Beklagten ein auf den rückdatiertes „loan agreement“, das die Gewährung eines Darlehens an ihn iHv. 170.000 US-Dollar zum Gegenstand hat. Zweck dieser Vereinbarung sollte sein, die dem Kläger aus der Dienstleistungsvereinbarung für vier Monate zustehende Vergütung in eine an die Beklagte zurückzuzahlende Darlehenssumme umzuwidmen, wobei der entsprechende Betrag dem Kläger in Gestalt der von der R Swiss zu leistenden Antrittsprämie unter Anwendung Schweizer Steuer- und Abgabenrechts zufließen sollte.
6Ebenfalls am unterzeichneten die Parteien ein „patron agreement“ (künftig, dem Sprachgebrauch der Parteien folgend: Patronatsvereinbarung). Dort heißt es laut beglaubigter Übersetzung:
7Am schlossen der Kläger und die R Swiss einen neuen Arbeitsvertrag, der den vorherigen ablöste und in dem sie sich - bei sonst im Wesentlichen gleichlautenden Vertragsbedingungen - auf die Zahlung einer Antrittsprämie von 255.000 US-Dollar verständigten. Wie der vorherige sollte auch dieser Arbeitsvertrag Schweizer Recht unterliegen.
8In einem Vorprozess stellte das Arbeitsgericht Stuttgart durch rechtskräftiges Urteil vom die Unwirksamkeit einer von der R Swiss gegenüber dem Kläger erklärten Kündigung vom fest. Zudem verurteilte es die R Swiss, an den Kläger als Antrittsprämie 255.000 US-Dollar sowie als Vergütung für April bis August 2016 212.500 US-Dollar zu zahlen. Dem kam die R Swiss nicht nach. Ein Anfang März 2017 über das Vermögen der R Swiss nach Schweizer Recht eröffnetes Konkursverfahren wurde Anfang Mai 2017 „mangels Aktiven“ eingestellt.
9Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus der Patronatsvereinbarung auf Zahlung der im Vorprozess gegen die R Swiss titulierten Geldforderungen in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er Zahlung wegen Nichterfüllung weiterer, ihm aus dem Arbeitsverhältnis mit der R Swiss zustehender Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit von September 2016 bis November 2017 iHv. insgesamt 595.000 US-Dollar, zusätzlich Aufwendungsersatz für eine von ihm aufgrund des Rechtsverhältnisses mit der R Swiss veranlasste Registereintragung sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz für steuerliche Nachteile zu leisten, die ihm bei Nachzahlung von Vergütung entstehen. Er hat gemeint, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei jedenfalls durch den besonderen Gerichtsstand der Verbrauchersache gegeben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich dabei auf einen Rückzahlungsanspruch aus dem „loan agreement“ berufen, mit dem sie gegenüber den Zahlungsansprüchen die Aufrechnung erklärt hat.
10Das Arbeitsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Dabei hat es angenommen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei zulässig und die deutschen Arbeitsgerichte seien international zuständig. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
13§ 48 Abs. 1a ArbGG in der seit dem geltenden Fassung regelt Folgendes:
14In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in der seit dem geltenden Fassung heißt es:
15§ 3 ArbGG, gültig ab , lautet:
17Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 vom S. 1, im Folgenden EuGVVO), nach ihrem Art. 81 in Kraft getreten am , lautet auszugsweise:
18Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. EU L 177 vom berichtigt L 309 S. 87, im Folgenden Rom I-VO) lautet in Kapitel II auszugsweise:
20Der Erfolg der - nach dem maßgeblichen deutschen Zivilprozessrecht einschließlich des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens zulässigen - Revision der Beklagten hängt entscheidend davon ab, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel nicht aus anderen, vorrangig zu beachtenden Gründen erfolgreich ist. Insbesondere sieht er die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts - dem Berufungsgericht insoweit folgend - als zulässig an. Soweit das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht hat, hat der Senat dies im Rahmen der nachträglich zugelassenen Revision gemäß § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG nicht zu überprüfen (vgl. GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 73 Rn. 41; ErfK/Koch 20. Aufl. ArbGG § 73 Rn. 9; GMP/Müller-Glöge ArbGG 9. Aufl. § 73 Rn. 32).
21Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) einzuholen.
23I. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nach den Vorschriften dieser Verordnung.
241. Die Klage ist im März 2017 und damit nach dem erhoben worden. Die EuGVVO geht nationalem Zuständigkeitsrecht im Rang vor (zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [im Folgenden EuGVVO aF] - Rn. 13 mwN). Das gegenüber dem nationalen Recht ebenfalls vorrangige Lugano-Übereinkommen vom in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Änderungsübereinkommens vom (LugÜ) ist nicht einschlägig. Ein Fall des Art. 64 Abs. 2 LugÜ, in dem das Übereinkommen Vorrang gegenüber der EuGVVO beansprucht (dazu MüKoZPO/Gottwald 5. Aufl. Art. 64 LugÜ Rn. 2), liegt nicht vor.
252. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO ist eröffnet, da die Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit führen und kein Fall des Art. 1 Abs. 2 EuGVVO vorliegt. Ob es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, bedarf insoweit keiner Entscheidung, weil auch solche Verfahren zu den Zivilsachen iSd. Verordnung gehören (zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der EuGVVO aF vgl. (B) - Rn. 12 mwN, BAGE 147, 342).
263. Der für die Anwendung der EuGVVO stets erforderliche Auslandsbezug (dazu - [Lindner] Rn. 29) ist gegeben, da es sich bei der Beklagten um eine ausländische Gesellschaft ohne Sitz im Inland handelt.
27Nach Art. 63 Abs. 1 EuGVVO haben juristische Personen wie die Beklagte für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befindet sich die Hauptverwaltung der Beklagten, dh. der Ort, an dem die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. - Rn. 31, BAGE 132, 182; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 63 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Eichel ZPO 4. Aufl. Art. 63 Brüssel Ia-VO Rn. 11), in Kanada. Die Parteien gehen erkennbar davon aus, dass sich dort zugleich der satzungsmäßige Sitz der Beklagten befindet. Anhaltspunkte, die dem widersprechen könnten, liegen nicht vor. Soweit im Raum steht, dass die Beklagte von einem Büro in Stuttgart aus Geschäfte betrieben hat, ist nicht zu erkennen, dass sich dort der Schwerpunkt ihres unternehmensexternen Geschäftsverkehrs befunden hätte und es sich entsprechend um eine Hauptniederlassung iSv. Art. 63 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO (zu den Anforderungen vgl. - Rn. 34 mwN, aaO) gehandelt hat. Zudem ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Büro im maßgeblichen Zeitpunkt der Anrufung des Arbeitsgerichts Stuttgart iSv. Art. 32 EuGVVO noch unterhalten wurde. Das ist aber sowohl Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes iSv. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO (vgl. dazu E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 63 Rn. 5) als auch für die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 EuGVVO (dazu - Rn. 32), der in Arbeitssachen eine Niederlassung für Streitigkeiten aus dem Betrieb der Niederlassung einem Wohnsitz iSv. Art. 62 bzw. Art. 63 EuGVVO gleichstellt.
284. Mangels Wohnsitzes der Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO. Absatz 2 der Bestimmung kommt im Streitfall keine Bedeutung zu, weil die deutschen Zuständigkeitsvorschriften nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzieren (Paulus in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 6 Rn. 11).
295. Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 oder Art. 25 EuGVVO besteht nicht. Da die Beklagte sich in allen Instanzen auf die Unzulässigkeit der Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte berufen hat, kann offenbleiben, ob Art. 26 EuGVVO, der die Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung regelt, in die vorbehaltenen Normen des Art. 6 Abs. 1 EuGVVO „hineinzulesen“ ist (befürwortend bspw. Wieczorek/Schütze/Gebauer ZPO 4. Aufl. Art. 6 Brüssel Ia-VO Rn. 14 mwN).
30II. Der Senat kann nicht ohne Klärung durch den Gerichtshof entscheiden, ob nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt gemäß Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2 EuGVVO ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet ist. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Regelungen einen Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort eines Arbeitnehmers für eine Klage gegen eine juristische Person begründen, die zwar nicht sein Vertragsarbeitgeber ist, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag mit einem Dritten haftet und dieser Arbeitsvertrag ohne die Patronatsvereinbarung nicht zustande gekommen wäre.
311. Gemäß Art. 21 Abs. 2 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Abs. 1 Buchst. b der Bestimmung verklagt werden. Nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i) EuGVVO kann der Arbeitgeber vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder verrichtet hat. Die mit der Neufassung der Verordnung erstmals eingeführte Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 EuGVVO erweitert den räumlich-persönlichen Anwendungsbereich der im Kapitel II, 5. Abschnitt der EuGVVO enthaltenen Zuständigkeitsordnung für Arbeitssachen. Ihre Anwendung setzt nach Art. 20 Abs. 1 EuGVVO voraus, dass ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.
322. Den Rechtsbegriffen „individuelles Arbeitsverhältnis“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“, die in der EuGVVO nicht ausdrücklich definiert sind, ist unter Berücksichtigung von Art. 45 AEUV eine autonome und damit allen Staaten gemeinsame Auslegung zugrunde zu legen (zu Art. 18 EuGVVO aF - [Mahamdia] Rn. 42; zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens - [Somafer SA] Rn. 8). Dabei gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung zu den Regelungen in der EuGVVO aF fort, soweit die Bestimmungen dieses vorhergehenden Unionsrechtsaktes mit den Bestimmungen der EuGVVO als „gleichwertig“ angesehen werden können ( - [Guaitoli ua.] Rn. 31; - C-208/18 - [Petruchová] Rn. 38 mwN). Außerdem kann auf die Auslegung des Gerichtshofs zu entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens von Rom zurückgegriffen werden, da mit diesem gemäß seiner Präambel die innerhalb der Union insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortgesetzt werden soll ( ua. - [Nogueira ua.] Rn. 55).
333. Ein „individueller Arbeitsvertrag“ iSd. EuGVVO ist danach eine Vereinbarung, mittels derer sich eine Person - der Arbeitnehmer - verpflichtet, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person - den Arbeitgeber - nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. - [Balkaya] Rn. 34 mwN; - C-357/89 - [Raulin] Rn. 10; - C-3/90 - [Bernini] Rn. 14; - Rn. 18 mwN).
344. Hiervon ausgehend handelt es sich zwar bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der R Swiss um ein individuelles Arbeitsverhältnis iSd. Art. 20 Abs. 1 EuGVVO. Das folgt bereits daraus, dass der Kläger und die R Swiss ihre Rechtsbeziehung ausdrücklich als Arbeitsverhältnis angesehen und dieses entsprechend der Arbeitsverträge vom 12. Februar und den Rechtsvorschriften des Schweizer Obligationenrechts für privatrechtliche Arbeitsverträge unterworfen haben. Auch hat der Senat nach dem substantiierten, von der Beklagten nicht ausreichend bestrittenen Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass im Rahmen seiner Tätigkeit für die R Swiss der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers iSd. Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i) EuGVVO, dh. der Ort, der den tatsächlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers bildet oder von dem er den wesentlichen Teil seiner Arbeitspflichten aus erfüllt oder erfüllt hat ( ua. - [Nogueira ua.] Rn. 59), in Stuttgart und damit im Zuständigkeitsbereich deutscher Gerichte lag.
355. Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis sind jedoch nur mittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger nimmt die Beklagte nicht als seine Vertragsarbeitgeberin, sondern aus der Patronatsvereinbarung vom wegen Forderungen in Anspruch, die ihm nach seinen Behauptungen aus dem Rechtsverhältnis mit seiner Vertragsarbeitgeberin, der R Swiss zustehen.
36a) Gemäß ihrem § 2 hat die Beklagte mit der Patronatsvereinbarung die „umfassende Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verträge“ übernommen, die der Kläger mit der R Swiss hinsichtlich seiner Tätigkeit als deren Direktor schließt. Der Senat versteht diese Vereinbarung als eine Sicherungsabrede, die im Anwendungsbereich deutschen materiellen Rechts als „externe harte Patronatserklärung“ zu qualifizieren ist und mit der die Beklagte gegenüber dem Kläger rechtsverbindlich die Verpflichtung übernommen hat, die R Swiss finanziell so auszustatten, dass sie ihre aus der benannten Tätigkeit des Klägers resultierenden finanziellen Verpflichtungen tatsächlich erfüllen kann (zur Auslegung einer Patronatsvereinbarung und zur Abgrenzung einer „harten“ gegenüber einer „weichen“ Patronatserklärung - Rn. 56 mwN). Damit ist die Patronatsvereinbarung der hier vorliegenden Art als einseitig verpflichtender Vertrag einer Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbar. Sie begründet zumindest im Fall der - durch den Konkurs der R Swiss nachgewiesenen - Zahlungsunfähigkeit der patronierten Gesellschaft eine Einstandspflicht der Beklagten für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten, aus der der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eigene Haftungsansprüche gegen die Beklagte ableiten kann, ohne dass es einer vorherigen erfolglosen Inanspruchnahme der R Swiss bedürfte (vgl. - Rn. 7). Die Haftung ist akzessorisch und angesichts der von der Beklagten übernommenen „vollen Verantwortung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten“ der R Swiss inhaltlich nicht auf einen Ausfall begrenzt (vgl. - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 117, 127). Von diesem Regelungsgehalt der Patronatsvereinbarung und den mit ihr verbundenen Rechtsfolgen gehen die Parteien auch - und zwar unabhängig von dem hierauf anwendbaren Recht - selbst aus.
37b) Ein nach dem Vorbringen des Klägers möglicher Eintritt des Haftungsfalls führt aber nicht dazu, dass die Beklagte in die Rechtsstellung der R Swiss als Vertragsarbeitgeberin eingerückt wäre. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist auch nicht deshalb als individuelles Arbeitsverhältnis anzusehen, weil der Kläger nach einem Anhang zu den Arbeitsverträgen mit der R Swiss unter der Überschrift „Konzernzusammenhang“ verpflichtet war, alle gegenüber der R Swiss geschuldeten Tätigkeiten mit Ausnahme der Leitungsfunktion „auch für die Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften“ zu erbringen. Das dahingehende Weisungsrecht stand - selbst wenn es sich bei der Beklagten um die „Muttergesellschaft“ der R Swiss handelte - gemäß der arbeitsvertraglichen Regelung nicht dieser, sondern dem leitenden Direktor der R Swiss zu. Daran ändert auch eine ggf. bestehende Einflussnahmemöglichkeit der Beklagten auf die Geschäftsführung der R Swiss nichts.
38c) Der Streitfall weist allerdings die Besonderheit auf, dass ohne die Patronatsvereinbarung ein Arbeitsvertrag des Klägers mit der R Swiss nicht zustande gekommen wäre. Auch hat die Beklagte die R Swiss nach § 1 der Patronatsvereinbarung als „Tochtergesellschaft … für den Vertrieb in Europa“ gegründet, und ist nach dem schlüssigen und im Wesentlichen unwidersprochenen Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass er die vormals im Rahmen des „service agreement“ gegenüber der Beklagten geschuldeten Vertriebsaktivitäten nach dem „Wechsel“ zur R Swiss aufgrund der mit dieser geschlossenen Arbeitsverträge fortgesetzt hat, ohne dass sich seine Aufgaben inhaltlich geändert hätten.
396. Mit der Frage, ob Art. 21 Abs. 2 EuGVVO eine Klage gegen eine juristische Person erfassen kann, die - ohne selbst Vertragsarbeitgeber zu sein - gegenüber dem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Dritten unter Umständen wie im Streitfall unmittelbar haftet, hat sich der Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht befasst. Die Beantwortung der Frage ist auch nicht so eindeutig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel besteht.
40a) Das Bundesarbeitsgericht hat zu Art. 18 Abs. 2 EuGVVO aF (jetzt inhaltsgleich Art. 20 Abs. 2 EuGVVO) allerdings entschieden, die Norm gelte nur, wenn zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde ( - Rn. 29). Dabei hat es sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, nach der Zuständigkeitsregeln, die vom Grundsatz des Art. 2 EuGVVO aF (jetzt Art. 4 EuGVVO) abweichen, strikt auszulegen und eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus unzulässig ist (zu Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF vgl. - [Glaxosmithkline] Rn. 28; - C-103/05 - [Reisch Montage AG] Rn. 23 mwN).
41b) Auch in Ansehung dieser Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats die richtige Anwendung von Art. 21 Abs. 2 EuGVVO in einem Fall wie dem Vorliegenden nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. - [Intermodal Transports BV] Rn. 37; - C-283/81 - [SRL C.I.L.F.I.T. ua.]). So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom (- C-437/00 - [Pugliese] Rn. 23 ff.) im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ 1989 hinsichtlich der Klage eines Arbeitnehmers, der vertraglich an zwei verschiedene Arbeitgeber gebunden war, angenommen, dass der erste Arbeitgeber dann vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für den zweiten Arbeitgeber ausübt, wenn der erste Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Vertrags selbst ein Interesse an der Erfüllung der Leistung hatte, die der Arbeitnehmer für den zweiten Arbeitgeber an einem von diesem bestimmten Ort erbringt, wobei dieses Interesse nicht streng anhand formaler und ausschließlicher Kriterien geprüft werden dürfe, sondern umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.
42Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zwar ein unmittelbares Interesse an der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers im Verhältnis zur R Swiss, weil diese für sie den Vertrieb in Europa übernehmen sollte. Die Beklagte hat auch, um die Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der R Swiss finanziell abzusichern, mit diesem die Patronatsvereinbarung geschlossen. Im Unterschied zu dem vom Gerichtshof behandelten Fall bestand zwischen den Parteien des Klageverfahrens jedoch kein individuelles Arbeitsverhältnis.
43In seiner Entscheidung vom (- C-1/17 - [Petronas Lubricants Italy SpA]) hat der Gerichtshof Art. 20 Abs. 2 EuGVVO aF dahin ausgelegt, dass hierdurch dem Arbeitgeber - unter Berücksichtigung der in Art. 20 Abs. 2 EuGVVO aF aufgenommenen Regel des Art. 6 Nr. 3 EuGVVO aF - das Recht eingeräumt wird, vor dem Gericht, bei dem die von einem Arbeitnehmer ordnungsgemäß erhobene Klage anhängig ist, eine Widerklage zu erheben, die sich auf eine Forderungsabtretung stützt, die der Arbeitgeber und der ursprüngliche Forderungsinhaber vertraglich vereinbart haben, nachdem die Klage erhoben worden war. Um eine solche Widerklage geht es im Streitfall nicht. Im Übrigen hat der Gerichtshof die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Klage erhoben war, für die Widerklage ua. damit begründet, dass der Kläger mit der Beklagten und der alten Gläubigerin „parallele“ Arbeitsverträge geschlossen habe und der Gegenstand des Verfahrens auf demselben Sachverhalt beruhe wie die von der Beklagten erhobene Widerklage ( - [Petronas Lubricants Italy SpA] Rn. 31 ff.).
44c) Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur strikten Anwendung der Zuständigkeitsregeln in Art. 20 bis 23 EuGVVO wird im deutschen Schrifttum die Auffassung vertreten, andere als die dort ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände seien zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht gegeben (Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art. 20 Bruessel-Ia-VO Rn. 2). In arbeitsrechtlichen Drittbeziehungen gelte grundsätzlich dasselbe wie für eine Zweipersonenbeziehung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Seien auf Arbeitgeberseite mehrere Personen beteiligt, sei jede Zweierbeziehung getrennt zu betrachten (BeckOK ZPO/Spohnheimer Stand Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn. 23). Durchgriffsklagen des Arbeitnehmers gegen die Muttergesellschaft seines Arbeitgebers unterfielen nicht Art. 20 ff. EuGVVO (Mankowski in Rauscher aaO Rn. 8).
45Andere Autoren meinen demgegenüber, die in Art. 20 Abs. 1 EuGVVO vorgenommene sachliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der Art. 20 bis 22 EuGVVO auf Verfahren, deren Gegenstand ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem solchen Vertrag bilden, schlössen eine Anwendung der Zuständigkeitsregelungen bei einer Klage gegen einen Dritten zur Durchsetzung von aus einem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüchen nicht von vorneherein aus. So wird es beispielsweise für vertretbar gehalten, dass die in Frankreich für das Arbeitsrecht zuständige Kammer der Cour de cassation (chambre social - bspw. Entscheidung vom - Nr. 13-22.994 ua. - [Comilog]; siehe auch die Nachweise bei Krebber IPRax 2017, 313, 316 [Fußnote 24]) eine Konzernobergesellschaft, die aufgrund bestehender konzernrechtlicher Strukturen Einfluss auf das Schicksal eines mit einer abhängigen Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisses nehmen kann, und der nach französischer konzernarbeitsrechtlicher Sichtweise die Stellung eines „Coemploi“ (deutsch: „Mitarbeitgebers“) zukommt, als Arbeitgeber iSd. Art. 20 ff. EuGVVO bzw. der betreffenden Vorgängerregelungen angesehen hat (Wieczorek/Schütze/Temming ZPO 4. Aufl. Art. 20 Brüssel Ia-VO Rn. 139 ff.).
46Auch wird geltend gemacht, die Art. 20 ff. EuGVVO seien bereits dann auf rechtliche Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten anzuwenden, wenn der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vertragsarbeitgeber die Grundlage für die Drittbeziehung dergestalt bildet, dass es ohne den Arbeitsvertrag nicht zu der Rechtsbeziehung zu dem Dritten gekommen wäre und ohne ihn in dem entsprechenden Sachverhalt kein materielles Arbeitsrecht zur Anwendung käme (Krebber IPRax 2017, 313, 316). So liegt es hier. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der R Swiss ist die Grundlage der Patronatsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Diese ist nur getroffen worden, um das Zustandekommen des Arbeitsvertrags zu bewirken, weil der Kläger ohne diese Sicherung den Vertrag mit der R Swiss nicht abgeschlossen hätte. Dagegen geht es nicht, wie beispielsweise bei Ansprüchen aus von einer Muttergesellschaft aufgelegten Aktienoptionsprogrammen, darum, dass der Vertrag mit dem Dritten lediglich an das Arbeitsverhältnis als solches anschließt, was als Anknüpfungspunkt für eine Klage an den Gerichtsständen der Art. 20 ff. EuGVVO nicht genügt (so etwa - Rn. 32).
47d) Die danach gebotene Auslegung zum sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2 EuGVVO kann der Senat nicht selbst vornehmen. Sie ist nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof vorbehalten.
49Der Senat geht davon aus, dass nach nationalem Recht eine internationale Zuständigkeit aufgrund von § 48 Abs. 1a iVm. § 3 ArbGG in Betracht kommt und die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen. Insoweit bedarf es jedoch einer Klärung des Verhältnisses der Bestimmungen der EuGVVO zum nationalen Recht. Es stellt sich die die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EuGVVO betreffende Frage, ob der in der Bestimmung enthaltene Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 EuGVVO die Anwendung einer nationalen Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber in einem Fall wie dem vorliegenden für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, als „Rechtsnachfolger“ des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Buchst. b (i) EuGVVO nicht vorliegt.
50I. Nach deutschem Recht folgt die internationale Zuständigkeit grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. Fällt ein Rechtsstreit in die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die deutschen Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig ( - Rn. 13 mwN; - 6 AZR 492/14 - Rn. 13, BAGE 152, 363). Zu den insoweit maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen zählt neben den Bestimmungen in §§ 12 ff. ZPO, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, § 48 Abs. 1a ArbGG. Diese Vorschrift begründet ua. für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, dh. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 48 Abs. 1a ArbGG, dem Arbeitnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis zu erleichtern, geht der Senat davon aus, dass diese Bestimmung den Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes auch für Streitigkeiten iSv. § 3 ArbGG eröffnet. Diese Vorschrift ergänzt die Zuständigkeiten nach §§ 2 und 2a ArbGG und ordnet deren Geltung in Fällen der Rechtsnachfolge an. Der Begriff der „Rechtsnachfolge“ ist dabei weit zu verstehen und erfasst auch die rechtsgeschäftliche Nachfolge. Da nicht erforderlich ist, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners tritt, wird auch die Haftung aus eigenständigen Rechtsgründen wie einer Bürgschaft oder einem Schuldbeitritt erfasst ( - Rn. 7; GMP/Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 3 Rn. 10 mwN). Hiervon ausgehend ist auch die Haftung aus einer Patronatsvereinbarung wie der vorliegenden, die mit einer Bürgschaft vergleichbar ist, von § 3 ArbGG umfasst. Nach nationalem Prozessrecht besteht deshalb für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Klage gegen den Patron an dem Ort zu erheben, an dem er seine Arbeitsleistung im Rechtsverhältnis mit dem patronierten Unternehmen gewöhnlich erbracht hat. Das wäre im vorliegenden Fall Stuttgart.
51II. Ob § 48 Abs. 1a ArbGG im Anwendungsbereich der EuGVVO als zuständigkeitsbegründende Norm neben den Zuständigkeitsregeln in Art. 20 ff. EuGVVO herangezogenen werden kann, hängt von dem durch Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bestimmten Konkurrenzverhältnis ab.
521. Bei den Vorschriften in Kapitel II Abschnitt 5 EuGVVO handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen ( - [Petronas Lubricants Italy SpA] Rn. 25; - C-168/16 ua. - [Nogueira ua.] Rn. 51 mwN). Art. 20 bis 23 EuGVVO regeln in ihrem Anwendungsbereich abschließend die möglichen Gerichtsstände in Verfahren, deren Gegenstand ein Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag ist (Paulus in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 20 Rn. 11 f.; Wieczorek/Schütze/Temming ZPO 4. Aufl. Art. 20 Brüssel Ia-VO Rn. 36, 66). Ihnen kommt Verdrängungswirkung zu (Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art. 20 Bruessel-Ia-VO Rn. 2). Die dabei dem Gerichtshof vorbehaltene autonome Auslegung der in Art. 20 bis 23 EuGVVO enthaltenen Rechtsbegriffe soll die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten sicherstellen. Zu dessen Zielen gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll. Weiterhin soll der Rechtsschutz für die in der Europäischen Union niedergelassenen Personen dadurch verstärkt werden, dass dem Arbeitnehmer die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann. Insoweit haben diese Bestimmungen eine Schutz- und Privilegierungsfunktion zu Gunsten des Arbeitnehmers (Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht aaO). Zugleich soll dem Beklagten ermöglicht werden, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann ( - [Pugliese] Rn. 16 mwN).
532. In seiner Entscheidung vom (- 3 AZR 305/16 - Rn. 23, BAGE 161, 142) hat allerdings der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen eine in Kanada ansässige Arbeitgeberin nach § 48 Abs. 1a ArbGG für gegeben erachtet und in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, gemäß dieser Bestimmung seien die deutschen Gerichte selbst dann international zuständig, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO aF ergeben sollte. Die Entscheidung steht jedoch der Annahme einer Klärungsbedürftigkeit der Zuständigkeitsfrage durch den Gerichtshof schon deshalb nicht entgegen, weil sie den Rechtszustand vor Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung betrifft, mit der in Art. 21 Abs. 2 EuGVVO Arbeitnehmern erstmals die Möglichkeit eröffnet wurde, Arbeitgeber universell, dh. ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz, am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen.
543. Mit der Neuregelung der EuGVVO und insbesondere der Einführung von Art. 21 Abs. 2 EuGVVO hat der Unionsgesetzgeber nach dem Verständnis des Senats den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes deutlich erweitert. Ihr liegt das Bestreben zugrunde, die Rechtslage weiter zu vereinheitlichen und zu diesem Zweck die Gerichtsstände des nationalen Rechts im Anwendungsbereich der Verordnung weiter zurückzudrängen (Wieczorek/Schütze/Temming ZPO 4. Aufl. Art. 20 Brüssel Ia-VO Rn. 67). Vor diesem Hintergrund und ausgehend von dem abschließenden Charakter, der den Bestimmungen in Art. 20 ff. EuGVVO durch den Gerichtshof beigemessen wird, spricht aus Sicht des Senats einiges dafür, Art. 21 Abs. 2 EuGVVO als zweiseitig zwingend anzusehen mit der Folge, dass daneben nationale Zuständigkeitsregeln, auch soweit sie den Arbeitnehmer begünstigen, keine Anwendung (mehr) finden können (so ausdrücklich Wieczorek/Schütze/Temming ZPO 4. Aufl. aaO; aA offenbar Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art. 6 Bruessel-Ia-VO Rn. 1).
554. Ob dem Vorbehalt in Art. 6 Abs. 1 EuGVVO zugunsten des Art. 21 Abs. 2 EuGGVO eine absolute Sperrwirkung zukommt, und ob diese bejahendenfalls auch eine nationale Zuständigkeitsregelung erfasst, die es - wie § 48 Abs. 1a iVm. § 3 ArbGG - dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person ohne Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, kann der Senat nicht selbst entscheiden (für eine Prüfung durch den Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 267 AEUV auch Wieczorek/Schütze/Temming ZPO 4. Aufl. Art. 20 Brüssel Ia-VO Rn. 67). Der Gerichtshof hat sich - soweit ersichtlich - mit dieser Frage noch nicht befasst. Deren Beantwortung ist auch nach Heranziehung der bislang ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Fragenkreis nicht so eindeutig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel besteht.
57Sollte der Gerichtshof die Frage 1 verneinen und die Frage 2 bejahen, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Patronatsvereinbarung als „Verbraucher“ iSd. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO anzusehen ist, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist.
58I. Nach dieser - ebenfalls in Art. 6 Abs. 1 EuGVVO vorbehaltenen - Bestimmung kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
59II. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ergibt sich aus Art. 17 EuGVVO.
601. Erforderlich ist danach zunächst, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Vertrags bilden. Die Patronatsvereinbarung vom stellt, da es sich um ein privatautonom begründetes Schuldverhältnis handelt und Art. 17 Abs. 1 EuGVVO auch einseitig verpflichtende Schuldverhältnisse erfasst ( - [Ilsinger] Rn. 51, 53), grundsätzlich einen „Vertrag“ iSd. Regelung dar. Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche aus diesem Vertrag.
612. Der Begriff des Verbrauchers wird in Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin definiert, dass es sich um eine Person handeln muss, die den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ob eine Person in diesem Sinne die Verbrauchereigenschaft besitzt, ist nach der Stellung der Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung der Person zu beantworten (zu Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EuGVVO aF - [Benincasa] Rn. 14 f.). Auf den materiell-rechtlichen Verbraucherbegriff kommt es nicht an (Häferer/Burger NZA 2020, 143, 146).
623. Ob es sich bei der Patronatsvereinbarung um einen Vertrag handelt, der der beruflichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Begriff „beruflich“ lediglich selbständige Tätigkeiten erfasst oder ob hierunter auch abhängige Tätigkeiten, insbesondere die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, fallen. Über diese Auslegungsfrage hat der Gerichtshof bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden. Ihre Beantwortung ist umstritten.
63a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, unter einer „beruflichen Tätigkeit“ iSv. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO sei nur die selbständige (frei-)berufliche Tätigkeit zu verstehen. Deshalb könnten Verträge, die ein Arbeitnehmer für seinen Beruf abschließt, durchaus Verbrauchersachen darstellen (vgl. zB Hk-ZPO/Dörner 8. Aufl. Art. 17 EuGVVO Rn. 7; im Grundsatz ebenso: Paulus in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 17 Rn. 25; Wieczorek/Schütze/Nordmeier ZPO 4. Aufl. Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 21; Schlosser/Hess EuZPR 4. Aufl. Art. 17 EuGVVO Rn. 3). Nach anderer Auffassung ist der Arbeitnehmer nicht Verbraucher im Sinne des Unionsrechts, so dass Art. 17 EuGVVO auch nicht analog auf Klagen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern anwendbar sei (EuArbRK/Krebber 3. Aufl. VO 1215/2012/EU Art. 20 Rn. 1).
64b) Die richtige Auslegung von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO hinsichtlich des Begriffs „berufliche Tätigkeit“ ist nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe.
65aa) Der Wortlaut der Bestimmung gibt kein eindeutiges Ergebnis vor. Der Begriff „beruflich“ bzw. der des „Berufs“ erfasst im Deutschen sowohl im allgemeinsprachlichen Sinne als auch in seiner rechtlichen Bedeutung jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (zum verfassungsrechtlichen Berufsbegriff zB - Rn. 34, BVerfGE 141, 121) und damit sowohl selbständige als auch abhängige Tätigkeiten. Der französischen („activité professionnelle“) und englischen („purposes … outside his trade, business or profession“) Sprachfassung lässt sich nichts Anderes entnehmen. „Profession“ heißt sowohl im Französischen als auch im Englischen „Beruf“. Eine Einschränkung auf freie Berufe ist damit nicht verbunden, zumal gerade die Begriffe „emploi“ bzw. „employment“ keine Verwendung finden (vgl. Gregor GPR 2007, 73, 74). Doch lässt die alternative Nennung der Begriffe „beruflich“ oder „gewerblich“ auch die Deutung zu, der Begriff „beruflich“ erfasse lediglich die selbständige (frei-)berufliche Tätigkeit.
66bb) Der Umstand, dass andere europäische Rechtsakte, soweit von ihnen lediglich selbständige berufliche Tätigkeiten erfasst werden sollen, dies durch ein entsprechendes Attribut deutlich zum Ausdruck bringen (zu entsprechenden Beispielen vgl. Gregor GPR 2007, 73, 74), ermöglicht keinen zweifelsfreien Befund, weil die in der EuGVVO - ua. in ihrem Art. 17 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen und dabei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen ( - [Milivojević] Rn. 86 mwN).
67cc) Die von Teilen des Schrifttums und in der Rechtsprechung deutscher Zivilgerichte angestellte Erwägung, der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ sei im Interesse der Vermeidung von Konkurrenzen zwischen dem Verbraucher- und Arbeitnehmergerichtsstand weit zu verstehen und umfasse auch die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, führt ebenfalls nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis. Insoweit wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass es zwar vornehmlich Aufgabe von Art. 20 bis 23 EuGVVO ist, den im Unionsrecht in vielen Bereichen verfolgten Schutz der Arbeitnehmer als strukturell unterlegene Vertragspartei im internationalen Zuständigkeitsrecht zu verwirklichen (Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art. 20 Bruessel-Ia-VO Rn. 2; Paulus in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 20 Rn. 1) und Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen deshalb diesenBestimmungen unterliegen (Wieczorek/Schütze/Nordmeier ZPO 4. Aufl. Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 51). Geht es jedoch um die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Vereinbarung, die der Arbeitnehmer mit einem Dritten zwar im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geschlossen hat, die als solche aber nicht als individuelles Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, und wird eine solche Vereinbarung - unterstellt - in Beantwortung der im Tenor dieses Beschlusses bezeichneten Frage 1 von den Zuständigkeitsregeln in Art. 20 bis 23 EuGVVO nicht erfasst, könnte dies zu einer Schutzlücke auf Seiten des Arbeitnehmers führen, soweit ihm zur Durchsetzung einer Vereinbarung, die eine unmittelbare Haftung eines Dritten für arbeitsvertragliche Ansprüche begründet, zugleich eine Klagemöglichkeit nach Art. 17, 18 EuGVVO mit dem Argument verwehrt bliebe, der Vertrag sei iSv. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO seiner beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Eine solche Schutzlücke ließe sich nur vermeiden, wenn Art. 17 Abs. 1 EuGVVO restriktiv dahin ausgelegt wird, dass der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers lediglich solche Verträge „zugerechnet“ werden, die er in dieser Eigenschaft als Vertragspartner des Arbeitgebers schließt (in diesem Sinne wohl auch Paulus in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 20 Rn. 14). Da die Frage, ob es sich bei einer Patronatsvereinbarung wie der vorliegenden um einen Vertrag handelt, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die Auslegung und Anwendung der unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln betrifft, ist ihre Beantwortung dem Gerichtshof vorbehalten.
684. Die Beantwortung der Frage ist entscheidungserheblich. Ausgehend davon, dass es sich bei der Patronatsvereinbarung nicht um einen Vertrag handelt, den der Kläger zum Zweck seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer geschlossen hat, läge ein Verbrauchervertrag iSv. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO vor und wäre eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO gegeben.
69a) Dem Umstand, dass der Kläger im Streitzeitraum als Kaufmann in einem (deutschen) Handelsregister eingetragen war, kommt im Streitfall keine Bedeutung zu, weil er die Patronatsvereinbarung nicht zum Zwecke seiner kaufmännischen Tätigkeit geschlossen hat.
70b) Der durch Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO bestimmte Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist - anders als nach der Vorgängerregelung in Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens - nicht auf Verträge beschränkt, die „die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben“. Mit Ausnahme der in Art. 17 Abs. 3 EuGVVO bezeichneten Beförderungsverträge erfasst Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Gegenstand nach alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit dessen Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit schließt. Ein Verbrauchervertrag in diesem Sinne muss zudem kein synallagmatischer Vertrag sein. Er kann auch vorliegen, wenn eine der Parteien lediglich ihre Annahme zum Ausdruck bringt, ohne selbst eine wie immer geartete rechtliche Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei (dem Unternehmer) einzugehen (für Gewinnzusagen einer Versandhandelsgesellschaft - [Ilsinger] Rn. 51, 53). Danach erfasst die Regelung auch einseitig verpflichtende Verträge eines Unternehmers mit einem Verbraucher ungeachtet dessen, dass dem Verbraucher keine Erfüllungsklage drohen kann (Wieczorek/Schütze/Nordmeier ZPO 4. Aufl. Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 8).
71c) Nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO muss der Vertragspartner des Verbrauchers - der Unternehmer - seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zumindest auf den Mitgliedstaat „ausrichten“, und der potentielle Verbrauchervertrag muss in den Bereich dieser entweder im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder auf diesen Staat ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners fallen.
72aa) Der Begriff des „Ausrichtens“ setzt tatbestandlich voraus, dass der Gewerbetreibende irgendwie seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen ( und C-144/09 - [Pammer und Hotel Alpenhof GesmbH] Rn. 80 ff.). Im Einzelfall können auch Tätigkeiten kooperierender Vermittler oder allgemein fremdes Tätigwerden, etwa das einer Tochterfirma, dem Vertragspartner des Verbrauchers zuzurechnen sein ( - Rn. 22; Paulus in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 17 Rn. 61 mwN).
73bb) Danach hat die Beklagte ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland und damit auf den Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sie sich der Person des Klägers bedient, um auf dem europäischen Markt einschließlich Deutschlands Investoren für ihre Immobilienprojekte zu akquirieren. Lediglich aus Gründen der „Steuer- und Abgabenoptimierung“ sei das Dienstverhältnis auf die R Swiss „verschoben worden“, ohne dass sich die Zweckrichtung der Betätigung geändert habe. Dagegen und gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, sie habe die Patronatserklärung zu dem Zweck abgegeben, den Wechsel des Klägers zur R Swiss wirtschaftlich zu begleiten, hat die Beklagte Einwände nicht erhoben. Dass die Patronatsvereinbarung kein Immobiliengeschäft darstellt, ist nach Auffassung des Senats ohne Bedeutung. Ausreichend ist, dass der Vertrag in den Bereich der unternehmerischen Tätigkeit fällt. Dieser umfasst grundsätzlich auch die Gewinnung von Personal für die Verwirklichung der unternehmerischen Tätigkeit.
74d) Die Verbrauchereigenschaft eines Arbeitnehmers unter den vorliegenden Umständen unterstellt, wäre, da der Kläger seinen Wohnsitz im Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart hat, dort der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c iVm. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet.
76Sollten die deutschen Gerichte in Beantwortung der Fragen zu 1. bis 3. international zuständig sein, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob auf die Patronatsvereinbarung deutsches materielles Recht zur Anwendung gelangt. Dies hängt entscheidungserheblich davon ab, ob es sich bei der Patronatsvereinbarung um einen „Verbrauchervertrag“ iSv. Art. 6 Rom I-VO, dh. einen Vertrag handelt, den die Parteien zu einem Zweck geschlossen haben, der nicht der beruflichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist. Auch die Beantwortung dieser Frage ist dem Gerichtshof vorbehalten.
77I. Auf nach dem geschlossene Verträge findet zur Bestimmung des auf die Patronatsvereinbarung anzuwendenden materiellen Rechts (Vertragsstatut) die Rom I-VO Anwendung (Art. 28 Rom I-VO). Die einer möglichen Haftung der Beklagten zugrunde liegende Patronatsvereinbarung wurde im Jahr 2016 geschlossen.
78II. Nach Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO gilt diese Verordnung für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Die als Grundlage für die Inanspruchnahme der Beklagten heranzuziehende Patronatsvereinbarung weist Verbindungen sowohl zur Bundesrepublik Deutschland als auch zu Kanada auf. Der Kläger und die Beklagte haben ihren jeweiligen Sitz in unterschiedlichen Staaten. Die Rom I-VO ist unabhängig davon anwendbar, ob das berufene Recht dasjenige eines Mitgliedstaats iSd. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Rom I-VO oder eines Drittstaats ist. Sie enthält allseitige Kollisionsnormen.
79III. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Eine ausdrückliche Rechtswahl iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Rom I-VO wurde in der Patronatsvereinbarung nicht getroffen. Eine eindeutige konkludente Wahl iSd. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Rom I-VO, die zur Anwendung deutschen Rechts führte, liegt ebenso wenig vor. Unabhängig davon, dass der Vertragssprache diesbezüglich allenfalls unterstützende Funktion zukommen kann (vgl. - Rn. 29), wurde die Patronatsvereinbarung in englischer Sprache verfasst. Der Ort der Unterschriftsleistung ist, wobei auch dieser lediglich unterstützend herangezogen werden könnte, mit Pf (Schweiz) angegeben. Zwar kann im Verhalten der Parteien im Prozess eine konkludente Rechtswahl liegen, indem diese sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats beziehen (st. Rspr., vgl. (B) - Rn. 20, BAGE 147, 342; - zu A II 1 a der Gründe). So liegt es hier aber nicht. Die Beklagte hat lediglich allgemein und nicht anknüpfend an bestimmte, insbesondere nicht deutsche Rechtsvorschriften geltend gemacht, die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme aufgrund der Patronatsvereinbarung lägen nicht vor.
80IV. Das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht bestimmt sich - unbeschadet der Art. 5 bis 8 Rom I-VO - nach Art. 4 Rom I-VO. Von den insoweit gegenüber Art. 4 vorrangigen Bestimmungen in Art. 5 bis 8 Rom I-VO kommt allein das Vorliegen eines „Verbrauchervertrags“ iSv. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO in Betracht.
811. Die Voraussetzungen für eine Anknüpfung nach Art. 8 Rom I-VO sind nicht gegeben. Vom Arbeitsvertrag getrennte Rechtsgeschäfte mit Eigenwert sind, unabhängig davon, ob sie zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten abgeschlossen werden, nicht nach Art. 8 Rom I-VO, sondern selbständig nach jeweils vertragsspezifischen Kriterien oder allgemeinen Regeln (Art. 3, 4 Rom I-VO) anzuknüpfen. Deshalb findet bspw. Art. 8 Rom I-VO keine Anwendung auf Verträge, die zugunsten des Arbeitnehmers die (Mit-)Haftung eines Dritten begründen (zum Vertrag zugunsten Dritter: - Rn. 31, BAGE 154, 348, BeckOGK/Knöfel Stand Rom I-VO Art. 8 Rn. 28; zur Patronatserklärung MüKoBGB/Martiny 7. Aufl. 2018 Rom I-VO Art. 4 Rn. 239).
822. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staats, ausrichtet, und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Zwar hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch ist davon auszugehen, dass die Beklagte - wie bereits zum Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO aufgezeigt - ihre gewerbliche Tätigkeit ua. auf Deutschland ausgerichtet hat, und dass die Patronatsvereinbarung in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Doch kann der Senat nicht ohne vorherige Klärung durch den Gerichtshof entscheiden, ob der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ die abhängige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis umfasst und ob bejahendenfalls eine Patronatsvereinbarung, die der Sicherung von Ansprüchen aus der abhängigen Beschäftigung dient, der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Insoweit gilt, auch wenn die Vorschriften nicht gänzlich inhaltsgleich sind, nichts anderes als im Rahmen der für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.
833. Die Klärung der Frage, ob die Patronatsvereinbarung einen „Verbrauchervertrag“ iSv. Art. 6 Rom I-VO darstellt, ist entscheidungserheblich. Eine andere Kollisionsnorm, die zur Anwendung deutschen Vertragsstatuts führte, greift aus Sicht des Senats nicht ein. Das gilt insbesondere für Art. 4 Rom I-VO.
84D. Das Revisionsverfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:240620.B.5AZR55.19A.0
Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2675 Nr. 47
RIW 2021 S. 151 Nr. 3
ZIP 2020 S. 2359 Nr. 47
OAAAH-63187