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StuB Nr. 22 vom Seite 863

Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug – endlich liegt das BMF-Schreiben vor

Anmerkungen zum

StB Robert C. Prätzler

Das seine Regelungen zum Vorsteuerabzug ohne Rechnung sowie zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung aktualisiert. Das Schreiben berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Der Beitrag stellt die Kernaussagen dar und versucht eine erste schlaglichtartige Bewertung aus Sicht der Praxis.

Kernfragen
  • Was gilt zur Rechnung und zum Vorsteuerabzug?

  • Welche Auffassung vertritt das BMF zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung?

  • Wie ist das Schreiben insgesamt zu werten?

I. Einleitung und Hintergrund

[i]Prätzler, Streitfälle beim Vorsteuerabzug, StuB 11/2020 S. 411, NWB OAAAH-49560 Cremer, Die wichtigsten Anwendungsfälle für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in der Praxis, Beilage zu NWB 39/2020 S. 26, NWB VAAAH-59094 Im Jahr 2016 entschied der EuGH auf Vorlage des Niedersächsischen FG, dass eine fehlende Steuernummer in Abrechnungen im Gutschriftsverfahren mit Rückwirkung für den Vorsteuerabzug ergänzt werden konnte. Am gleichen Tag urteilte der EuGH in einem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen, dass die Finanzbehörde bei der Entscheidung über den Vorsteuerabzug neben den Angaben in einer Rechnung sämtliche weiteren ihr zugänglichen Informationen zu berücksichtigen habe. Dabei ging es ganz offenbar nicht nur um in der Rechnung referenzierte, sondern auch um andere Informationen.

Zwei Jahre später erging eine Entscheidung in einem Vorabentscheidungsersuchen aus Bulgarien, aus der man ggf. die Interpretation ableiten konnte, ein Vorsteuerabzug könne auch ganz ohne Rechnung denkbar sein. Schließlich entschied der EuGH in einem polnischen Verfahren abermals, ergänzende Angaben (konkret aus Lieferscheinen, die nicht in den Rechnungen referenziert waren) seien zu berücksichtigen.

Der BFH setzte sehr zeitnah die Rechtsprechung in der Rechtssache Senatex um. Dabei gewährte er rückwirkend den Vorsteuerabzug nach einer Rechnungsberichtigung in einem Sachverhalt mit fehlender Steuernummer, in einem Sachverhalt mit fehlerhafter Angabe eines inländischen anstelle eines ausländischen Rechtsformzusatzes und in einem Sachverhalt mit einer nicht ausreichenden Leistungsbeschreibung. In allen Entscheidungen findet sich die Aussage des BFH, eine berichtigungsfähige Rechnung müsse mindestens Angaben

  • zum leistenden Unternehmer,

  • zum Leistungsempfänger,

  • zum Entgelt,

  • zum Steuerbetrag und

  • zur Leistungsbeschreibung enthalten.