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AO: Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen
Leitsätze
Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.
Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung einzubeziehen.
Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren
2005–2010 als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Gründungsgesellschafter waren der X e.V. und die Y-GmbH zu jeweils 25 % sowie der Förderverein (FV) A e.V. zu 50 %. Nach mehreren Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen werd...