1. Der Senat hält daran fest, dass die Regelung des § 22a Abs. 5 EStG zum Verspätungsgeld verfassungsgemäß ist.
2. Eine Rentenbezugsmitteilung für das Bezugsjahr 2014 erfordert die Angabe der Kundennummer des Mitteilungspflichtigen.
3. Dem Mitteilungspflichtigen ist ein etwaiges Verschulden eines IT-Dienstleisters dann nicht zuzurechnen, wenn er dem IT-Dienstleister
nicht die Verarbeitung und Übermittlung der fraglichen Daten übertragen hat, sondern von diesem lediglich das Programm bezieht,
mit dem er selbst die Datenverarbeitung und -übermittlung vornimmt. In diesem Fall ist der IT-Dienstleister nämlich kein Erfüllungsgehilfe
des Mitteilungspflichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1542 Nr. 18 EStB 2020 S. 32 Nr. 1 KAAAH-63145
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