Entnahmegewinn aus der Überführung eines häuslichen
Arbeitszimmers in das Privatvermögen bei Aufgabe der selbstständigen
Tätigkeit
Leitsatz
Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2, 3 EStG Präsentationszwecken dienen und
zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gehören, ist bei der Ermittlung des Gewinns der
Buchwert um die AfA zu kürzen, selbst wenn diese wegen des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht gemindert hat.
Dass lediglich ein Teil der vor der Veräußerung/Entnahme angefallenen Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden,
führt nicht dazu, dass der Veräußerungspreis bzw. der Entnahmegewinn in diesem Umfang von der Besteuerung ausgenommen ist.
Ein betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer wird unabhängig vom Betriebsausgabenabzug notwendiges Betriebsvermögen
mit der Folge, dass der Aufgabegewinn/Veräußerungsgewinn unter Kürzung des Buchwertes um die nicht absetzbare AfA vollversteuert
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAH-63132
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