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Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge eines Kindes bei der Gewährung eines Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 4 EStG Anwendung der neueren BFH-Rechtsprechung
Der BFH hat in verschiedenen Grundsatzentscheidungen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von den Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen geht es im Wesentlichen darum, wie die anteiligen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes
- im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit (, BStBl. II S. 459)
- im Jahr des Wechsels von der Ausbildung oder der Arbeitslosigkeit in den Beruf (, BStBl. II S. 461, sowie VI R 19/99, BStBl. II S. 462)
- im Jahr der Eheschließung des Kindes (, BStBl. II S. 522)
zu berechnen sind.
Er hat außerdem entschieden,
- in welchem Umfang Sonderzuwendungen, z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld (, a. a. O. und vom - VI R 34/99, BStBl. II S. 464, sowie VI R 135/99, BStBl II S. 466) und
- der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf das Jahr aufzuteilen ist ( a. a. O. und
- ob für den sogenannten ,,gebrochenen'' Monat dennoch ein Anspruch auf Kindergeld besteht (, a. a. O.).
Zwar sind diese Verfahren ausschließlich wegen der (Nicht-)Gewährung des Kindergeldes anhängig geworden, gleichwohl sind die in den Entscheidungen enthaltenen Grundsätze auch im Rahmen der Berücksichtigung des Kinderfreibetrags anzuwenden.