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BMF | Geänderte Fälligkeitsfrist für Einfuhrumsatzsteuer
Das BMF hat angeordnet, die Vorschrift des § 21 Abs. 3a UStG zu dem am beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen. Dieser Vorschrift zufolge ist Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gem. Art. 110 Buchst. b oder c des Unionszollkodex bewilligt ist, abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den Monat der Einfuhr folgenden Kalendermonats fällig.