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Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
(1) Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89b Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden. (2) Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten. (3) Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Stpfl. entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Stpfl. von dieser Auskunft umfasst sein sollen (Bezug: § 89 Abs. 2 AO 2006; § 89 Abs. 3 AO 2011).
(1) Der Stpfl. kann sich nach § 89 Abs. 2 AO über die steuerliche Behandlung von genau bestimmten, geplanten, also noch nicht verwirklichten Sachverhalten vorab vom FA eine verbindliche Auskunft erteilen lassen. Dafür hat das FA grds. ausgehend vom Gegenstandswert der Angelegenheit und von dem in § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für Gerichtsgebühren vorgesehenen Berechnungsweg eine Wertgeb...