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BMF - S 2139b

§ 7 g EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes

Im Hinblick auf aktuelle Nachfragen und unrichtige Veröffentlichungen zur Problematik des § 7 g EStG im Zusammenhang mit degressiver AfA (vgl. z. B. Anlage) weise ich klarstellend auf Folgendes hin:

1. Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen für nach dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, für die eine Rücklage nach § 7 g EStG vor dem gebildet worden ist

§ 7 g EStG wurde durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom (BGBl I S. 1433; BStBl I S. 1428) hinsichtlich der Höhe der zu bildenden und aufzulösenden Ansparabschreibung geändert (§ 7 g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG). Die ebenfalls geänderte Anwendungsregelung zu § 7 g sieht in § 52 Abs. 23 EStG vor, dass § 7 g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7 g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBerG 1999) vom (BGBl I S. 2601; BStBl 2000 I S. 13) weiter anzuwenden.

Diese Fassung des § 7 g EStG war Ergebnis des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum StSenkG. Die in diesem Zusammenhang vom Vermittlungsausschuss erstellte Begründung zu den einzelnen Vermittlungs...

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