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StuB Nr. 21 vom Seite 842

Kurzfristige Vermietung: Datenauswertung von Airbnb durch den Fiskus

StB Michael Seifert, Troisdorf

Die Prüfung von Rechnungshöfen ergab bereits vor einiger Zeit, dass bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum, die durch eine Vermietung über Internetplattformen (z. B. Airbnb) zustande kommt, die daraus erzielten Einnahmen häufig nicht angegeben werden.

Da eine kurzfristige Vermietung über ein Vermietungsportal nach der gewöhnlichen Verkehrsanschauung nicht mit dem Begriff der Ferienwohnung gleichzusetzen ist, wird auch im Erklärungsvordruck 2020 eine verpflichtende Angabe zur kurzfristigen Vermietung aufgenommen.

Durch die Corona-Krise sind die Geschäfte von Airbnb und vergleichbaren Anbietern zwar in 2020 zumindest zum Teil zum Erliegen gekommen.

Aktuelle Brisanz ergibt sich allerdings zu dieser Thematik zumindest für die Jahre vor 2020: Eine Sondereinheit der Steuerfahndung in Hamburg hat gemeinsam mit anderen Behörden vor einem Gericht in Irland – im Rahmen eines sog. internationalen Gruppenersuchens – in letzter Instanz erreicht, dass Airbnb die Daten von Eigentümern oder Mietern, die ihre Wohnungen über die Plattform an Feriengäste S. 843vermieten oder untervermieten, zumindest für die Jahre 2012 bis 2014 übermitteln muss. Dieser Übermittlungspf...