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StuB Nr. 21 vom Seite 843

Mietkaution und Einnahmeerfassungszeitpunkt

StB Michael Seifert, Troisdorf

Zur Mietsicherheit ist die Erbringung diverser Sicherheitsleistungen (z. B. Bürgschaften oder Mietkautionen) möglich. Mieter zahlen bei Beginn eines Mietverhältnisses oftmals eine Mietkaution an den Vermieter. Das , NWB NAAAH-57575, EFG 2020 S. 1230, Revision eingelegt, BFH-Az.: IX R 11/20) hat hierzu klargestellt, dass es sich bei der Mietkautionszahlung im Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto des Vermieters noch nicht um eine steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt.

Für die Einnahmeerfassung reicht der tatsächliche Zufluss beim Vermieter allein nicht aus. Der Vermieter muss vielmehr auch wirtschaftlich über die zugeflossene Einnahme verfügen können.

Erst soweit der Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei diesem als Einnahme zu behandeln (, NWB YAAAB-10578; Kulosa, in: Schmidt, EStG Kommentar, 39. Aufl. 2020, § 21 Rz. 117). Korrespondierend hierzu müssen die damit finanzierten Aufwendungen bis zu dem Betrag der einbehaltenen Kaution als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die einbehaltene Kaution ist dann im Jahr ...