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Arbeitsvertrag | Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 3 ArbZG
§ 3 ArbZG, wonach im Grundsatz (vgl. Satz 1) die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf, ist ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB). Führt der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber dazu, dass der Arbeitnehmer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschreitet, hat dies grds. die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge.
Der [i]Olbertz, NWB 32/2020 S. 2397Fortbestand des sog. fehlerhaften Arbeitsverhältnisses unter Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit auf das gesetzlich noch zulässige Maß kommt dann nur in Betracht, wenn sich insoweit eindeutig ein übereinstimmender hypothetischer Wille beider Vertragsparteien feststellen lässt. Bleiben – wie im entschiedenen Fall – Zwei...