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Insolvenz | Rückgewähransprüche und Verjährungseinrede
Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.
Da es für die Frage des Anspruchs der Anlegerin auf die Ausschüttung von Dividenden und Übergewinn auf die objektive Ertragslage der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Ausschüttung ankam, hatte die Schuldnerin die Zahlungen – irrtümlich – ohne Rechtsgrund vorgenommen. Damit waren diese nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, sondern rechtsgrundlose Leistungen, die zu Berei...