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LAG Düsseldorf Urteil v. - 12 SaGa 4/20

Gesetze: Art. 2 Richtlinie EU 2016/943; Art. 11 Richtlinie EU 2016/943; Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs Art. 105; Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs Art. 107; BGB § 667; GeschGehG § 2; GeschGehG § 4; GeschGehG § 6; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 17 Abs. 1; UWG § 17 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 267; ZPO § 286; ZPO § 294; ZPO § 525; ZPO § 533; ZPO § 890; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 936; ZPO § 938; ZPO § 940

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mangels Übergangsvorschrift richtet sich ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch, mit dem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, seit dem nach dem GeschGehG.

2. Bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten handelt es sich ebenso um Geschäftsgeheimnisse wie bei Kundenlisten mit Kundendaten und Absatzmengen. Dies gilt auch auf der Grundlage des GeschGehG. Dieses setzt dabei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch.

3. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarungen liegen. Ungenügend ist eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsgeheimnisse sind. Anders kann dies betreffend die vereinbarte Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.

4. Die Frage der Auslegung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses führt im einstweiligen Verfügungsverfahren, das einen Einzelfall eines Streits zwischen Arbeitgeber und ehemaligem Arbeitnehmer betrifft, nach der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs nicht zur Vorlagepflicht. Die Problematik ist sachangemessenen dadurch zu lösen, dass die Erfolgsaussichten bezogen auf die Auslegung des Begriffs der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen mit in die Interessenabwägung der Leistungsverfügung einbezogen werden.

5. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs sowie die Glaubhaftmachung betreffend die Verschaffung und den Besitz von Unterlagen mit Geschäftsgeheimnissen. Die Entscheidung ist nicht anonymisiert. Verteiler: Fachpresse: Der Betrieb, Betriebsberater, NZA-RR Öffentliche Datenbank Düsseldorf, Der Vorsitzende der 12. Kammer Dr. Gotthardt Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2227 Nr. 40
UAAAH-62738

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