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Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen (Verpflegung, Heizung und Beleuchtung) am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 1997 bis 2000 in BStBl I 1996 S. 1556, 1997 S. 1033, 1998 S. 1629, 1999 S. 1140). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 v. H. dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
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------------------------------------------------------------------------- Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen ------------------------------------------------------------------------- VZ Einzelperson Altenteilerehepaar ------------------------------------------------------------------ Verpfle- Heizung Gesamt Verpfle- Heizung Gesamt gung Beleuch- gung Beleuch- tung tung DM DM DM DM DM DM ------... |