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OFD München - S 2221

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen (Verpflegung, Heizung und Beleuchtung) am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 1997 bis 2000 in BStBl I 1996 S. 1556, 1997 S. 1033, 1998 S. 1629, 1999 S. 1140). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 v. H. dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:


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         Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
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  VZ               Einzelperson                   Altenteilerehepaar
        ------------------------------------------------------------------
         Verpfle-    Heizung    Gesamt     Verpfle-      Heizung    Gesamt
           gung     Beleuch-                 gung       Beleuch-
                      tung                                tung
             DM        DM          DM          DM          DM          DM
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