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Familienleistungsausgleich; Anwendung der BFH-Urteile vom 1., 2.3. und (Az. VI R 162/98, VI R 34/99, VI R 13/99, VI R 19/99, VI R 196/98, VI R 135/99); Stundungszinsen, Säumniszuschläge
I Aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung ist wie folgt zu verfahren:
1. Der Jahresgrenzbetrag ermäßigt sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr.1 und 2 EStG nicht vorliegen (=Kürzungsmonate) um ein Zwölftel. Kürzungsmonat ist sowohl jeder Monat, in dem die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruches nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 an keinem Tag vorliegen (DA 63.4.1.1 Abs. 6), als auch ein Monat, in dem die Voraussetzungen nicht an jedem Tag vorliegen (BFH VI R 19/99 v. ).
Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Monate entfallen, bleiben bei der Berechnung der maßgeblichen Grenze außer Betracht. Unabhängig davon gehört ein Kürzungsmonat zum Anspruchszeitraum, wenn an mindestens einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Kürzungsmonate liegen nicht vor, wenn eine lückenlose Berücksichtigung aufgrund mehrerer voneinander unabhängiger Tatbestände möglich ist.
Bsp.: 20jähriges Kind beendet am 3.3. seine Ausbildung, ist vom 20.3. bis 15.5. arbeitslos gemeldet, arbeitet danach vom 16.5. bis zum 20.8. und beginnt am 25.8. eine weitere Ausbildung.
Während des gesamten Jahres kann das Kind berücksichtigt werden und zwar als in Ausbildung befindlich von J...