Keine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund fehlenden
Fremdvergleichs bei atypisch stiller Beteiligung und Erbfall
Leitsatz
In den Fällen einer atypisch stillen Beteiligung an einer Gesellschaft kann bei dieser der Betriebsausgabenabzug nicht unter
Hinweis auf Fremdvergleichsgrundsätze versagt oder beschränkt werden, wenn die Beteiligung aufgrund eines Vermächtnisses vereinbart
wurde und in der Folgezeit erkennbare Versuche der Gesellschaft bestehen, die Beteiligung zu beenden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 18 DStRE 2021 S. 577 Nr. 10 ErbStB 2021 S. 45 Nr. 2 KÖSDI 2021 S. 22093 Nr. 2 EAAAH-62577
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