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Grundlagen - Stand: 08.02.2024

Investmentfonds: Private Anleger

Roland Ronig
Investmentsteuerreform: Übergangsregelung verfassungskonform

Nach Ansicht des FG Köln ist die in § 56 InvStG geregelte Übergangsregelung in Form der fiktiven Veräußerung der Fondsanteile zum verfassungskonform (). Der BFH wird sich im Revisionsverfahren ebenfalls mit dieser Frage auseinandersetzen (Az. VIII R 15/22). Mittlerweile sind beim BFH weitere Revisionsverfahren zu dieser Frage anhängig (Az. VIII R 22/23 und VIII R 31/23).

I. Einstieg

Private Kapitalanleger investieren häufig in Investmentfonds. Die Besteuerung der Erträge ergibt sich hierbei aus dem InvStG in Verbindung mit dem EStG.

II. Besteuerungsregeln ab 2018

1. Überblick

Zu den Investmenterträgen gehören nach § 16 Abs. 1 Nr. 1-3 InvStG

  • Ausschüttungen des Investmentfonds,

  • Vorabpauschalen nach § 18 InvStG und

  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19 InvStG.

Investmenterträge gehören zu den Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 InvStG) und unterliegen damit dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug.

Bei im Auslandsdepot verwahrten Anteilen erfolgt kein Steuerabzug. Die Einkünfte sind in der Anlage KAP-INV zu erklären.

Es ergeben sich ab 2018 umfassende Änderungen bei den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung.

Für Anteile, die vor dem Systemwechsel vor dem erworben wurden (Alt-Anteile), gelten Besonderheiten, vgl. Tz. II.5.b).

Ein umfangreiches Anwendungsschreiben setzt sich mit dem InvStG 2018 auseinander.

2. Teilfreistellung

Investmenterträge unterliegen bei bestimmten Fondsarten ab 2018 der Teilfreistellung (§ 20 InvStG).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(Zur Einstufung der Fonds vgl. § 2 InvStG)
Privatanleger
Aktienfonds
(Kapitalbeteiligungsquote > 50 %)
30 %
Mischfonds
(Kapitalbeteiligungsquote ≥ 25 % ≤ 50 %)
15 %
Immobilienfonds
(Immobilienquote > 50 %)
60 %
Auslands-Immobilienfonds
(Auslandsimmobilienquote > 50 %)
80 %
sonstige Fonds
0 %

Einzelfragen:

  • Für die Einstufung ist grds. maßgebend, dass der Investmentfonds gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend in die maßgebenden Vermögenswerte (Kapitalbeteiligungen/Immobilien) investiert.

  • Die Teilfreistellung gilt auch für Verluste.

  • Kosten im Zusammenhang mit den Fondsanteilen unterliegen dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.

  • Beim Kapitalertragsteuerabzug werden die Teilfreistellungssätze auf Grundlage der Anlagebedingungen berücksichtigt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 EStG), andernfalls kann der Nachweis der Teilfreistellung in der Veranlagung erfolgen (§ 20 Abs. 4 InvStG).

3. Ausschüttungen

Die Ausschüttungen aus Investmentfonds gehören zu den Kapitaleinkünften.

Einzelfragen:

  • Zu Besonderheiten bei Investmentfonds in Abwicklung vgl. § 17 InvStG

  • Zur Anwendung der Teilfreistellung vgl. Tz. II.2.

4. Vorabpauschale

Nimmt der Investmentfonds keine oder nur eine geringe Ausschüttung vor, wird anstelle der bis 2017 anzusetzenden ausschüttungsgleichen Erträge ggf. eine Vorabpauschale beim Anleger besteuert.

Mit der Vorabpauschale soll die risikolose Marktverzinsung versteuert werden. Grundlage hierfür ist der Basiszinssatz i. S. des § 18 Abs. 4 InvStG, der jährlich von der Bundesbank neu festgelegt und durch das BMF veröffentlicht wird. Die Bundesbank leitet den Zinssatz aus der Höhe der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab. Die anzusetzende Vorabpauschale beträgt 70 % dieses Basiszinssatzes bezogen auf den ersten veröffentlichten Rücknahmepreis des Kalenderjahres.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Übersicht über anzusetzende Vorabpauschalen
2018
2019
2020
2023
2024
Quelle
Basiszins
0,87 %
0,52 %
0,07 %
2,55 %
2,29 %
Vorabpauschale
0,609 %
0,364 %
0,049 %
1,785 %
1,603 %

Für die Jahre 2021 und 2022 ergibt sich ein negativer Basiszins, womit keine Vorabpauschale anzusetzen ist.

Einzelfragen:

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