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Rückkehr zur „alten“ Zeitgrenze für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen
Mit dem „Sozialschutz-Paket“ v. (BGBl 2020 I S. 575) wurde die Zeitgrenze für die Sozialversicherungsfreiheit von kurzfristigen Beschäftigungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise angehoben. Im Gegensatz zu verschiedenen anderen coronabedingten Sonderregelungen wurde die Geltungsdauer dieser Ausnahmevorschrift nicht verlängert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Befristete Ausdehnung der Zeitgrenze
[i]Geltung der vor dem 1.3.2020 maßgeblichen Zeitgrenzen seit dem 1.1.2020Vom 1.3.– galt, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (vgl. § 115 SGB IV). Seit dem sind wieder die vor dem maßgeblichen Zeitgrenzen (drei Monate oder 70 Arbeitstage) zu beachten.
Umgang mit der Stichtagsregelung des
[i]Geänderte Rechtslage als „Änderung in den Verhältnissen“Besonderes Augenmerk ist auf diejenigen Beschäftigungen zu richten, die nach dem begonnen haben und erst nach dem enden. Hier kann die Beurteilung nicht „in einem Rutsch“ erfolgen. Infolge des Auslaufens der Sonderregelung zum müssen Beschäftigungen, ...