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Umsatzsteuer; Ergänzung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe d des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl. I S. 402, 486; BStBl I S. 304, 388) ist mit Wirkung vom § 4 Nr. 21 UStG ergänzt worden.
Die Vorschrift unterscheidet nunmehr zwischen
- der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG) und
- der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (§ 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer nach § 4 Nr. 21 UStG folgendes:
Selbständige Lehrer können als Träger einer privaten Schule bzw. von allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG oder als Honorarkraft an einer solchen Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG steuerfreie Leistungen erbringen.
A. Selbständige Lehrer als Träger einer Bildungseinrichtung (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG)
(1) Zu den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG gehören u.a. auch Fernlehrinstitute, Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpr...BStBl 1999 II S. 376