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Steuerrecht | Keine Minderung des Aufgabegewinns bei einem abzugsbeschränkten häuslichen Arbeitszimmer
Der BFH lehnt eine Minderung des Aufgabegewinns ab, wenn zum Betrieb ein häusliches Arbeitszimmer gehört, das der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterlag. Für das häusliche Arbeitszimmer wird somit nur der Buchwert vom gemeinen Wert abgezogen; dieser Buchwert wird also nicht um die AfA erhöht, die wegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht abziehbar war.
Der [i]Häusliches Arbeitszimmer unterlag der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG Kläger gab seine selbständige Tätigkeit i. S. von § 18 EStG zum auf. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein häusliches Arbeitszimmer, das aber nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellte und für das daher nur 2.400 DM jährlich als Betriebsausgaben abgezogen werden durften.
Das Finanzamt setzte den gemeinen Wert des Arbeitszimmers m...