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Betriebsrat | Mitbestimmungsrecht bei Duldung von Überstunden
Eine – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) verletzende – Duldung von Überstunden liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen gebotener Gegenmaßnahmen durch die Arbeitgeberin bestehen, um ihre Untätigkeit als Hinnahme werten zu können. Die vorübergehende Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer schließt einen kollektiven Tatbestand nicht grds. aus.
Die [i]Jesgarzewski, NWB 17/2020 S. 1275Anlassfälle im Streitfall tragen allerdings vorliegend nach Ansicht des Senats nicht die Annahme einer Duldung von Überstunden durch die Arbeitgeberin. Zwei Arbeitnehmer eines Betriebsteils hatten die Schicht zum Teil später und zum Teil früher begonnen, ein „Kommen“ und „Gehen“ außerhalb festgelegter Pausenzeiten gebucht und das Schichten...