„Kälberhütten“ sind nicht in die Position 9406 KN einzureihen?
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Handelt es sich bei sog. Kälberhütten, die aus einem Gehäuse (Wände und Dach) mit Einstreu- und Belüftungsöffnungen, einer Eintrittsöffnung an der Vorderseite (ohne Tür) und einem Fußbodenelement bestehen um ein aus anderen Stoffen vorgefertigtes Gebäude, welches in die Position 9406 KN einzureihen ist? Setzt die Position 9406 KN voraus, dass es sich um einen vollständig umschlossenen Raum handeln muss, der zu verschiedenen Zwecken von einem Menschen betreten und genutzt werden kann?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
LAAAH-62326