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OLG Stuttgart Urteil v. - 20 U 30/18

Gesetze: HGB § 171; HGB § 172; HGB § 129 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; InsO § 175; InsO § 178; InsO § 201 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Kommanditisten haften gem. § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB grundsätzlcih nicht für Masseverbindlichkeiten und -kosten.

2. Die sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters erstreckt sich deshalb auf den Umfang bereits vereinnahmter Rückzahlungen anderer Kommanditisten, die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen.

Fundstelle(n):
KAAAH-62254

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