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Einkommensteuer | Zur Steuerbefreiung des 1.500 € Corona-Bonus (BMF)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das nach Einfügung des § 3 Nr. 11a EStG mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom neu gefasst ().
Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom bis zum aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Im wird auf die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR) verzichtet. Dieser Verzicht fehlt im : 003.
Das BMF führt aus:
Vorau...