NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 324 Prüfungsausschuss
Nonnenmacher/Pohle/v. Werder , Anforderungen an Prüfungsausschüsse, DB 2016 S. 2826 ; Velte/Sepetauz , Die Reformvorschläge der EU-Kommission vom zum Prüfungsausschuss und zur Berichterstattung des Abschlussprüfers, StuB 2012 S. 58 .
I. Regelungshintergrund, Auffangtatbestand
1 § 324 HGB betrifft nur indirekt die Abschlussprüfung und verdankt seine Ansiedlung im Prüfungsbereich des HGB einer vom Gesetzgeber an anderer Stelle nicht gefundenen „passenderen“ Platzierung. Die Regelung entspringt der gebotenen Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Abschlussprüferrichtlinie hat jedes Unternehmen öffentlichen Interesses (→ § 316a Rz. 2) einen Prüfungsausschuss zu bilden (→ § 317 Rz. 61). Nur wenn ein Prüfungsausschuss nicht schon nach den aktienrechtlichen oder entsprechenden Vorgaben zu bilden ist, greift § 324 HGB als Ersatztatbestand.
Somit hat § 324 HGB keine Relevanz für folgenden Unternehmen öffentlichen Interesses:
die AG (§ 107 Abs. 4 AktG),
die KGaA (§ 278 Abs. 3 AktG),
die dualistisch verfasste SE (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c SE-VO Nr. [EG] 2157/2001) und die monistisch verfasste SE (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG),
die mitbestimmte GmbH (§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG, § 3 Abs. 2 Montan-MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG),
die als GmbH verfasste Kapitalanlagegesellschaft (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAGB),
Umgekehrt bedeutet dies, dass