NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 286 Unterlassen von Angaben
Bischof/Oser, Enforcement der Angabe der Vorstandsbezüge bei einem Alleinvorstand, BB 2012 S. 2615.
Auf die unter → § 285 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Allgemeine Schutzklausel (Abs. 1)
1 Nach Abs. 1 sind Angaben im Anhang zu unterlassen, wenn dies für das Wohl des Staats erforderlich ist. Die Unterlassung der Berichterstattung ist ein Muss. Die Unterlassungspflicht bezieht sich nur auf Bund und Länder; andere Gebietskörperschaften sind insoweit „ungeschützt“, insbesondere die Gemeinden.
2Das Berichtsverbot bezieht sich auf sämtliche Anhangangaben, die das Tatbestandsmerkmal – Beeinträchtigung des Wohlergehens der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder – erfüllen. Auch die Einhaltung vertraglicher Verschwiegenheitspflichten gegenüber der öffentlichen Hand kann im Einzelfall aus Staatswohlzwecken erforderlich sein. Allgemein ist aber eine sehr enge Auslegung der Gesetzesanweisung geboten. Militärische Produktion und Forschung oder strategische Bevorratungsmaßnahen können etwa dem Unterlassungsgebot unterliegen. Über die Anwendung der Schutzklausel ist nicht zu berichten (Umkehrschluss zu Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. und Abs. 3 Satz 4, → Rz. 7).
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