NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
I. Regulärer Vorlagemodus (1. Halbsatz)
1 Der Kaufmann kann seinen Buchführungspflichten nach § 239 Abs. 4 HGB (→ § 239 Rz. 10) mit einem elektronischen Verfahren (auf „Datenträger“) nachkommen. Für die Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB (→ § 257 Rz. 10) gilt Entsprechendes. In der Folge kann der Kaufmann die Vorlagepflichten nur in dieser Form erfüllen. Deshalb muss er die Hilfsmittel zur Anwendung dieser Technik auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, d. h. die auf Datenträgern gespeicherten Inhalte lesbar machen.
II. Papierform (2. Halbsatz)
2Ausnahmsweise kommt auch – wieder auf eigene Kosten des Kaufmanns – ein Ausdruck auf Papier oder eine ähnliche Reproduktion in Betracht. Von dieser Verpflichtung ist sparsam Gebrauch zu machen („soweit erforderlich“).
III. Steuerliche Parallelvorschriften
3Eine inhaltliche vergleichbare Anordnung enthält § 147 Abs. 5 AO mit möglichen Erleichterungen nach § 148 AO.