Insolvenzanfechtung von Zahlungen der vormaligen Organträgerin für eine Organgesellschaft
keine Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter der vormaligen Organgesellschaft
Leitsatz
1. Kommt es aufgrund einer Insolvenzanfechtung zur Rückgewähr von Entgelten, leben die ursprünglichen Zahlungsansprüche erst
aufgrund dieser Rückgewähr wieder auf (§ 144 InsO). Darauf, ob der ursprüngliche Entgeltanspruch durch Zahlung bereits erloschen
war und daher zivilrechtlich nicht mehr aufleben kann, kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht an.
2. Nur der als Masseverbindlichkeit anzusetzende Teil des Umsatzsteueranspruchs darf durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter
geltend gemacht werden.
3. Ficht der Insolvenzverwalter der vormaligen Organträgerin erfolgreich Zahlungen an, die diese für eine Organgesellschaft
geleistet hatte, ist das Finanzamt nicht berechtigt, aufgrund der Einnahmen aus den Anfechtungen die Umsatzsteuerfestsetzungen
gegenüber dem Insolvenzverwalter der vormaligen Organgesellschaft nach § 17 UStG zu ändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2021 S. 27 Nr. 1 CAAAH-61827
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