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Finanzgericht Nürnberg  Beschluss v. - 3 V 452/20

Gesetze: SolZG 2020

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2020

Leitsatz

(1) Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie an dem Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiegt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse der Antragsteller, den Solidaritätszuschlag vorläufig nicht entrichten zu müssen.

(2) Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG findet auch für den Veranlagungszeitraum 2020 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage, denn dieser hat auch nicht "automatisch" mit Auslaufen des Solidarpakts II (und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs) seine Rechtfertigung verloren.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 20
DStRE 2021 S. 759 Nr. 12
GmbH-StB 2021 S. 24 Nr. 1
NAAAH-61819

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