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Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks
FG Sachsen-Anhalt bestätigt Zugrundelegung des amtlichen Sachbezugswerts
Mit Urteil v. - 2 K 768/16 ( NWB DAAAH-51975) hat das FG Sachsen-Anhalt entschieden, dass ein Sachbezug vorliegt, wenn ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zusätzlich zu deren Gehalt Gutscheine in Form sog. Restaurantschecks (Essenszuschüsse) ausgibt. Dass sie im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen, soll dabei für eine Zugrundelegung des amtlichen Sachbezugswerts ebenso unschädlich sein wie die Angabe einer Wertobergrenze.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
[i] Schmidt/Wiebecke, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB IAAAE-67929 Der Wert der Zuwendung ergibt sich bei allen Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, grundsätzlich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und richtet sich nach dem Sachbezugswert.
Ob auch Essensgutscheine einen solchen Sachbezug darstellen, ist im Schrifttum umstritten. Nach einer Auffassung in der Literatur wird mit den Restaurantschecks eine Sache beansprucht bzw. wird mit dem Gutschein ein Geldbetrag überlassen, der lediglich zum Kauf einer Sache verwendet werden kann. Dadurch liege ein Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor (Krüger in Schmidt, EStG, § 8 Rz. 17 f.). Dagegen vertrat das FG Düsseldorf jedoch eine deutlich restriktivere Auslegung und ist der Ansicht, dass es sich bei Restaurantschecks n...