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§ 3 InvZulG Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 vom (BGBl. I S. 2070, BStBl I S. 790) folgendes:
I. Begünstigte Investitionen
1. Gebäude
1 Unter Gebäuden im Sinne von § 3 InvZulG sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999). Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört.
2. Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem fertiggestellt worden sind
2 Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten und bei Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InvZulG) und bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG) kommt eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn das Gebäude vor dem fertiggestellt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Gebäude zwar erstmals vor...