BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1691/20

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl eines bedingten Insolvenzplanes nicht substantiiert dargelegt

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 158 Abs 1 BGB, §§ 217ff InsO, § 217 InsO

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-09 T 109/20 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-09 T 109/20 Beschlussvorgehend AG Frankfurt Az: 810 IN 1209/19 C-3-6 Beschluss

Gründe

1Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene erste Insolvenzplan weiterhin Rechtswirkung entfaltet und für die Verfassungsbeschwerde damit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Insolvenzplan - wie hier geschehen - mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. -, juris, Rn. 42; s.a. Eidenmüller, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der entsprechenden Meinung in der Literatur setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.

2Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201015.2bvr169120

Fundstelle(n):
GAAAH-61561