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Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Jugoslawien vom (DBA-Jugoslawien); Dividendenausschüttungen slowenischer Gesellschaften
Im Verhältnis zur Republik Slowenien gilt das mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom fort. Gestützt auf Artikel 25 Abs. 3 dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden zur Besteuerung von Dividenden slowenischer Gesellschaften folgende Verständigungsregelung getroffen:
Auf Gewinne, die slowenische Kapital- und Personengesellschaften (mit Ausnahme der stillen Gesellschaften) an deutsche Gesellschafter auskehren, kann nach Maßgabe des Artikels 8 DBA-Jugoslawien in Slowenien eine Quellensteuer in Höhe von max. 15 v. H. erhoben werden. Ebenso steht Slowenien für Anteile an slowenischen Gesellschaften und für Gewinne aus ihrer Veräußerung ein Besteuerungsrecht nach Artikel 23 Abs. 4 bzw. Artikel 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien zu.
Ergänzend bemerke ich hierzu folgendes:
Eine Anwendung des Artikels 11 DBA-Jugoslawien kommt nicht in Betracht, da diese Abkommensbestimmung ausschließlich die Besteuerung von Dividendenausschüttungen aus deutschen Quellen regelt.
Nach Auffassung des slowenischen Finanzministeriums greift bei Ausschüttungen slowenischer Gesellschaften Artikel 8 DBA-Jugoslawien ein. Diese Bestimmung regelt die Besteuerung des Gewinns aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der...