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LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 Sa 2130/19

Gesetze: EUV 2016/679 Art. 9; BDSG § 26; ArbMedVV § 3; EUGrdRCh Art. 31

Leitsatz

Leitsatz:

1) Ein biometrisches Zeiterfassungsystem ist in aller Regel nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG.

2) Die Anordnung einer arbeitsmedizinieschen Pflichtvorsorgeuntersuchung ist nur als Maßnahme infolge einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG zulässig. (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV).

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 16 Nr. 36
DStR 2020 S. 12 Nr. 37
ZIP 2020 S. 1784 Nr. 36
UAAAH-61364

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